Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 46b Zuständigkeit
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b#abs-1 (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b#abs-2 (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b#abs-3 (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 46b SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.02.2014 – B 8 SO 11/12 RSozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - Einrichtungskette - vorherige Unterbringung außerhalb einer Einrichtung - keine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten - kein bestimmender Einfluss auf die Betreuung - sachliche Zuständigkeit - Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers durch den überörtlichen Sozialhilfeträger - Unbeachtlichkeit interner ZuständigkeitsvereinbarungenZitiert von 30
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 63/15
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 – L 7 SO 1311/19 ER-B
- BSG, 05.07.2018 – B 8 SO 32/16 R(Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 S 2 SGB 12)Zitiert von 17
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R(Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den Sozialhilfeträger gem § 264 SGB 5 mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB 12 - gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger durch die Krankenkasse gegen Kostenerstattung - Unzuständigkeit des Sozialhilfeträgers - kein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne - Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen - keine Umdeutungsmöglichkeit - Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen Abschlusses einer privaten Krankenversicherung)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 R(Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen - zuletzt zuständiger Sozialhilfeträger - tatsächlicher Aufenthalt - vorübergehender Aufenthalt an einem anderen als dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort - analoge Anwendung des § 109 SGB 12)Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2025 – L 8 SO 39/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46b SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.12.2019 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
-
29.04.2019 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
-
01.10.2013 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2013 I S. 3733
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.